Arbeitsrecht
Kind und Beruf: die 10 wichtigsten Antworten
Elternzeit, Teilzeitjob, Pflege des erkrankten Kindes: Rechtsanwalt Daniel Klostermann erklärt, was berufstätige Mütter über ihr Recht am Arbeitsplatz unbedingt wissen sollten.

Berufstätige Mütter stehen unter besonderem Schutz
Endlich schwanger! Wann muss ich’s meinem Chef sagen?
Daniel Klostermann: Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen sollen, sobald Ihnen bekannt ist, dass Sie schwanger sind. Mit Eintritt der Schwangerschaft dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Muss der Arbeitgeber auf meine Schwangerschaft Rücksicht nehmen?
Ja. Während der gesamten Schwangerschaft dürfen Sie keine Arbeiten verrichten, die Ihrer Gesundheit oder der Gesundheit Ihres Kindes schaden könnten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen dann eine andere Tätigkeit geben. Kann er dies nicht, muss er Sie freistellen – bei vollem Gehalt. Außerdem muss er Ihnen ausreichende Erholungspausen gewähren und Sie für Arztbesuche freistellen.
Wie lange kann ich in Elternzeit bleiben?
Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für jedes Kind, also bis zu 36 Monate. Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung wird auf die Elternzeit angerechnet.
Und wenn ich danach noch einmal in Elternzeit gehen möchte?
Die Elternzeit kann grundsätzlich in 3 Zeitabschnitte eingeteilt werden. Eine kleinteiligere Aufteilung ist von der Zustimmung Ihres Arbeitgebers abhängig.
Stimmt der Arbeitgeber zu, kann für Kinder, die bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden, ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Für danach geborene Kinder besteht eine Übertragungsmöglichkeit von bis zu 24 Monaten – grundsätzlich ohne Zustimmung des Arbeitgebers.
Kann mein Chef einen Antrag auf Elternzeit ablehnen?
Nein. Um eine Belastung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, sollten Sie bei der Planung der Elternzeit soweit möglich Rücksicht auf die jeweiligen Belange des Arbeitgebers nehmen.
Darf ich in der Elternzeit arbeiten?
Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 30 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Allerdings müssen Sie im Durchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten wollen. Soweit Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und bei Ihrem Arbeitgeber üblicherweise mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben Sie darauf einen Anspruch. Die Teilzeittätigkeit müssen Sie – wie bei der Beantragung der Elternzeit – 7 bzw. 13 Wochen vor Aufnahme der gewünschten Arbeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich ablehnt.
Komme ich nach der Elternzeit an meinen alten Arbeitsplatz zurück?
Auf die Rückkehr an Ihren bisherigen Arbeitsplatz haben Sie keinen Anspruch. Wenn Sie aus der Elternzeit zurückkehren, hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Sie auf allen Arbeitsplätzen einzusetzen. Allerdings muss der Arbeitsplatz der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbeschreibung entsprechen.
Habe ich nach meiner Elternzeit Anspruch auf Teilzeitarbeit?
Grundsätzlich haben Sie einen Teilzeitanspruch, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und bei Ihrem Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Reduzierung der Arbeitszeit und deren Umfang müssen Sie spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn geltend machen. Ihr Arbeitgeber kann ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen. Eine Ablehnung vom Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat vor dem geplanten Beginn schriftlich erfolgen.
Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank wird?
Ja, wenn keine andere Person im Haushalt das Kind betreuen kann und dieses das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In der Regel besteht dieser Anspruch pro Kind für 10 Arbeitstage im Jahr. Allerdings schließen viele Arbeitsverträge für die Zeit der Betreuung des Kindes den Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung aus.
Noch Fragen? Den ausführlichen DEVK-Ratgeber zum Thema „Kind und Beruf“ finden Sie hier.

Daniel Klostermann ist
Fachanwalt für
Arbeitsrecht in Köln.